
Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Mehr Sicherheit. Mehr Klarheit. Mehr Angleichung an den Radverkehr.
Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) wurde im Jahr 2019 eingeführt und von Beginn an wissenschaftlich begleitet. Die Evaluation der bisherigen Regelungen hat gezeigt, dass in verschiedenen Bereichen Anpassungsbedarf besteht. Mit der Novelle verfolgt der Gesetzgeber daher das Ziel, die Verkehrssicherheit weiter zu erhöhen, technische Anforderungen an die Fahrzeuge an den aktuellen Stand der Technik anzupassen, verhaltensrechtliche Regelungen zu vereinfachen und Elektrokleinstfahrzeuge stärker an die Vorschriften für den Radverkehr anzugleichen.
Wesentliche Änderungen im Überblick
Verhaltensregeln
Die bisherigen Verhaltensvorschriften der eKFV werden aufgehoben und vollständig in die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) überführt.
Was bedeutet das konkret?
Abstellen von Leihfahrzeugen
Kommunen können künftig lokal festlegen, wo ortsunabhängig angebotene Elektrokleinstfahrzeuge abgestellt werden dürfen oder nicht.
Anpassung der Bußgeldvorschriften
Mit der Angleichung an den Radverkehr werden auch die Tatbestände im Bußgeldkatalog angepasst. Neu geregelt werden u. a.:
Technische Anforderungen (für Neufahrzeuge)
Ab dem 01. Januar 2027 gelten neue technische Anforderungen für Fahrzeuge, die erstmals in den Verkehr kommen.
Einspurige Elektrokleinstfahrzeuge müssen künftig mit Fahrtrichtungsanzeigern (Blinkern) ausgestattet sein. Die Aktivierung der Blinkfunktion ist sowohl optisch als auch akustisch anzuzeigen, damit für die fahrende Person eindeutig erkennbar ist, dass der Blinker gesetzt wurde. Zudem sind konstruktive Maßnahmen vorzusehen, die verhindern, dass die Fahrtrichtungsanzeiger – etwa durch die Hand am Lenker – verdeckt werden und dadurch für andere Verkehrsteilnehmende nicht sichtbar sind.
Einspurige Elektrokleinstfahrzeuge müssen künftig mit Fahrtrichtungsanzeigern (Blinkern) ausgestattet sein. Die Aktivierung der Blinkfunktion ist sowohl optisch als auch akustisch anzuzeigen, damit für die fahrende Person eindeutig erkennbar ist, dass der Blinker gesetzt wurde. Zudem sind konstruktive Maßnahmen vorzusehen, die verhindern, dass die Fahrtrichtungsanzeiger – etwa durch die Hand am Lenker – verdeckt werden und dadurch für andere Verkehrsteilnehmende nicht sichtbar sind.
Zwei- oder mehrachsige Fahrzeuge müssen über voneinander unabhängige Vorder- und Hinterradbremsen verfügen.
Auch bei Ausfall der Spannungsversorgung muss das Fahrzeug sicher abbremsen können (mindestens 1,54 m/s²).
Verzögerung muss zusätzlich unter Nassbedingungen nachgewiesen werden.
Batterien müssen den Anforderungen der DIN EN 17128 (PLEV-Norm) entsprechen.
Ständer müssen bestimmten EU-Prüfanforderungen entsprechen, um die Standsicherheit zu gewährleisten.
Fahrzeugkennzeichnung
Neue verbindliche Regelungen zu:
Klarstellungen bei Ausstattung und Signalen
Übergangsregelungen & Inkrafttreten
(Übergangsregelungen: Für Fahrzeuge, die vor dem 01. Januar 2027 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gelten die bisherigen technischen Vorschriften noch bis Ende 2026 weiter.)
Bereits zugelassene Fahrzeuge dürfen weiter genutzt werden (Bestandsschutz).
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