Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)

Mehr Sicherheit. Mehr Klarheit. Mehr Angleichung an den Radverkehr.

Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) wurde im Jahr 2019 eingeführt und von Beginn an wissenschaftlich begleitet. Die Evaluation der bisherigen Regelungen hat gezeigt, dass in verschiedenen Bereichen Anpassungsbedarf besteht. Mit der Novelle verfolgt der Gesetzgeber daher das Ziel, die Verkehrssicherheit weiter zu erhöhen, technische Anforderungen an die Fahrzeuge an den aktuellen Stand der Technik anzupassen, verhaltensrechtliche Regelungen zu vereinfachen und Elektrokleinstfahrzeuge stärker an die Vorschriften für den Radverkehr anzugleichen.

Wesentliche Änderungen im Überblick

Verhaltensregeln

Die bisherigen Verhaltensvorschriften der eKFV werden aufgehoben und vollständig in die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) überführt.

Was bedeutet das konkret?

Elektrokleinstfahrzeuge werden rechtlich weitgehend dem Radverkehr gleichgestellt.
Verkehrszeichen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ gelten künftig grundsätzlich auch für Elektrokleinstfahrzeuge.
Zusatzzeichen wie „Radverkehr frei“ beziehen Elektrokleinstfahrzeuge ein.
Nebeneinanderfahren wird – wie bei Fahrrädern – erlaubt, sofern der Verkehr nicht behindert wird.
Parkvorschriften für Fahrräder gelten entsprechend auch für Elektrokleinstfahrzeuge

Abstellen von Leihfahrzeugen
Kommunen können künftig lokal festlegen, wo ortsunabhängig angebotene Elektrokleinstfahrzeuge abgestellt werden dürfen oder nicht.

Anpassung der Bußgeldvorschriften

Mit der Angleichung an den Radverkehr werden auch die Tatbestände im Bußgeldkatalog angepasst. Neu geregelt werden u. a.:

Personenmitnahme
Anhängerbetrieb
Verstöße gegen Auflagen von Ausnahmegenehmigungen

Technische Anforderungen (für Neufahrzeuge)

Ab dem 01. Januar 2027 gelten neue technische Anforderungen für Fahrzeuge, die erstmals in den Verkehr kommen.

Blinkerpflicht
Einspurige Elektrokleinstfahrzeuge müssen künftig mit Fahrtrichtungsanzeigern (Blinkern) ausgestattet sein. Die Aktivierung der Blinkfunktion ist sowohl optisch als auch akustisch anzuzeigen, damit für die fahrende Person eindeutig erkennbar ist, dass der Blinker gesetzt wurde. Zudem sind konstruktive Maßnahmen vorzusehen, die verhindern, dass die Fahrtrichtungsanzeiger – etwa durch die Hand am Lenker – verdeckt werden und dadurch für andere Verkehrsteilnehmende nicht sichtbar sind.
Blinkerpflicht
Einspurige Elektrokleinstfahrzeuge müssen künftig mit Fahrtrichtungsanzeigern (Blinkern) ausgestattet sein. Die Aktivierung der Blinkfunktion ist sowohl optisch als auch akustisch anzuzeigen, damit für die fahrende Person eindeutig erkennbar ist, dass der Blinker gesetzt wurde. Zudem sind konstruktive Maßnahmen vorzusehen, die verhindern, dass die Fahrtrichtungsanzeiger – etwa durch die Hand am Lenker – verdeckt werden und dadurch für andere Verkehrsteilnehmende nicht sichtbar sind.
Unabhängige Bremsen
Zwei- oder mehrachsige Fahrzeuge müssen über voneinander unabhängige Vorder- und Hinterradbremsen verfügen.
Bremsverhalten bei Stromausfall
Auch bei Ausfall der Spannungsversorgung muss das Fahrzeug sicher abbremsen können (mindestens 1,54 m/s²).
Nassbremsprüfung
Verzögerung muss zusätzlich unter Nassbedingungen nachgewiesen werden.
Neue Batterieanforderungen
Batterien müssen den Anforderungen der DIN EN 17128 (PLEV-Norm) entsprechen.
Anforderungen an den Ständer
Ständer müssen bestimmten EU-Prüfanforderungen entsprechen, um die Standsicherheit zu gewährleisten.

Fahrzeugkennzeichnung

Neue verbindliche Regelungen zu:

Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
Fabrikschild
Rückverfolgbarkeit über 30 Jahre
klare Vorgaben zu Anbringung und Gestaltung

Klarstellungen bei Ausstattung und Signalen

Nur vorgeschriebene und zulässige lichttechnische Einrichtungen dürfen angebracht sein.
Außenwirksame, beleuchtete Werbeanlagen sind unzulässig.
Sirenen oder andere akustische Signalgeber sind nicht erlaubt.
Vorgeschrieben ist mindestens eine helltönende Glocke

Übergangsregelungen & Inkrafttreten

Technische Anforderungen für Neufahrzeuge: ab 01. April 2026
(Übergangsregelungen: Für Fahrzeuge, die vor dem 01. Januar 2027 erstmalig in Verkehr gebracht wurden, gelten die bisherigen technischen Vorschriften noch bis Ende 2026 weiter.)
Verhaltensrechtliche Änderungen (StVO): ab 01. März 2027

Bereits zugelassene Fahrzeuge dürfen weiter genutzt werden (Bestandsschutz).

Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)

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