Licht ist Pflicht!

Beim Radfahren auf richtige Beleuchtung achten

Ab dem Herbst sind Radfahrende vermehrt bei trübem Wetter, Dämmerung und Dunkelheit unterwegs. Um die Sichtbarkeit zu erhöhen und das Unfallrisiko zu senken, sind zum Beispiel helle Kleidung und reflektierende Elemente empfohlen. Eine funktionierende und vollständige Beleuchtung am Fahrrad ist dagegen Pflicht. In 2019 wurden laut Statistischem Bundesamt (Destatis) 208 Unfälle mit Personenschaden von Radfahrenden verursacht, die die Beleuchtungsvorschriften nicht beachtet haben. Bei 452 weiteren Unfällen mit Personenschaden waren technische Mängel an der Fahrradbeleuchtung die Ursache.

Die Deutsche Verkehrswacht (DVW) erläutert, was jedes Fahrrad braucht, um sicher durch die dunkle Jahreszeit zu kommen.

Aktive Beleuchtung

Welche Beleuchtung an Fahrrädern vorhanden sein muss, ist in Paragraf 67 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) genau geregelt. Dabei wird zwischen aktiver und passiver Beleuchtung unterschieden. Zur aktiven Beleuchtung gehören ein weißer Frontscheinwerfer, der auch mit Tagfahr- und Fernlichtfunktion ausgestattet sein kann und ein rotes Rücklicht, das Brems- und Standlichtfunktion haben darf. Diese können fest installiert per Dynamo oder als Anstecklichter mit Batterie betrieben werden. Batterielichter müssen im Bedarfsfall angebracht werden, jedoch kann dies bei schlechten Sichtverhältnissen durch Nebel oder Regen auch tagsüber der Fall sein. Daher ist es besser, sie immer mitzuführen.

Passive Beleuchtung

Die passive Beleuchtung bilden Rückstrahler beziehungsweise Reflektoren. Nach vorn muss ein weißer nach hinten ein roter Großflächenrückstrahler der Kategorie „Z“ wirken. Beide dürfen in die jeweiligen Lichter integriert sein. An die Pedale gehören nach vorn und hinten wirkende gelbe Reflektoren und auch die Räder brauchen eine zur Seite abstrahlende Beleuchtung. Entweder darf es ein umlaufender weißer Reflexstreifen auf jeder Reifenseite sein oder weiß reflektierende Hülsen an jeder Speiche. Die klassische Variante sind jedoch die „Katzenaugen“. In jedes Rad werden hierbei zwei gelbe Reflektoren in einem Winkel von 180 Grad angeordnet. Sind es mehr, dann müssen sie gleichmäßig in den Speichen verteilt werden.

Für Lastenräder mit einer Breite von mehr als einem Meter muss die nach vorn und hinten wirkende aktive und passive Beleuchtung zweimal angebracht sein.

Worauf ist noch zu achten?

Die Beleuchtung sollte regelmäßige auf Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Wer Anstecklichter nutzt, achtet immer auf ausreichend elektrische Kapazität und einen guten Halt der Lampen bei der Fahrt. Reflektoren und Lichter dürfen auch nicht verdeckt oder verschmutzt sein. Moderne LED-Lampen haben außerdem eine hohe Lichtleistung, darum müssen Scheinwerfer richtig eingestellt sein, sodass sie andere Verkehrsteilnehmende nicht blenden.

Irgendwelche Scheinwerfer oder Reflektoren dürfen auch nicht ans Fahrrad angebracht werden. Blinklichter sind zum Beispiel nicht erlaubt. Die Beleuchtungseinrichtung ist nur zulässig, wenn sie ein Prüfzeichen des Kraftfahrt-Bundesamtes hat. Dann sind die Bauteile mit einer Wellenlinie, gefolgt von einem „K“ und einer vierstelligen Prüfnummer versehen.

Wer übrigens mit mangelhafter Beleuchtung am Fahrrad unterwegs ist oder die Beleuchtungsvorschriften missachtet, riskiert ein Bußgeld von mindestens 20 Euro.

Licht ist Pflicht!

Berlin,

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