
Cannabis und Straßenverkehr
Beschluss
Die Deutsche Verkehrswacht fordert den Bund auf, folgende Maßnahmen umzusetzen:
Begründung
Nach § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) stellt das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer THC-Konzentration ab 3,5 ng/ml Blutserum eine Ordnungswidrigkeit (OWi) dar (Absatz 1a). Es handelt sich hierbei um einen sogenannten Gefahrengrenzwert, da ab dieser THC-Menge Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit zu erwarten sind.
Der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol verstärkt die negativen Symptome des Rausches und den zu erwartenden Einfluss auf die Fahrsicherheit. Daher wirkt sich der Mischkonsum bußgelderhöhend aus. Dies sollte sinnvollerweise auch bei einem Verstoß gegen § 24a Absatz 1 StVG der Fall sein.
Aufgrund der verstärkten Wirkung beim Mischkonsum ist grundsätzlich eine relevante Einschränkung der Fahrtüchtigkeit auch unterhalb des THC-Grenzwertes nicht auszuschließen.
Der festgelegte THC-Grenzwert im StVG bezieht sich nur auf Kraftfahrzeuge und schließt damit unter anderem das Fahrradfahren aus. Für Radfahrende gibt es also rechtlich keine THC-Grenze und damit auch keinen OWi-Tatbestand. Eine Ahndung ist erst wieder nach dem Strafrecht möglich (siehe § 315c bzw. § 316 Strafgesetzbuch).
Um dem Grundsatz „Wer kifft, fährt nicht“ im Sinne der Verkehrssicherheit zu folgen und ein Strafmaß unterhalb einer Straftat zu schaffen, ist ein OWi-Tatbestand auch für das Fahrrad sinnvoll.
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